nd-aktuell.de / 14.07.2010 / Ratgeber / Seite 3

Unwirksame Vereinbarung

Feuchtigkeitsschäden

Wenn es im Mietvertrag eines neuen Mieters heißt: »Die Wohnung wird wie besichtigt übernommen«, kann daraus nicht geschlussfolgert werden, dass eine möglicherweise feuchte Wohnung, was sich erst hinterher herausgestellt hat, »vertragsgemäß so vereinbart« worden sei. Die Mietsache ist in dann mangelhaft. Urteil des AG Berlin–Mitte vom 8. September 2009, Az. 8 C 60/09