Wand ohne Schutz

Grenzbebauung

  • Lesedauer: 2 Min.

Kläger und Beklagter waren Eigentümer jeweils angrenzender Grundstücke. Beide Grundstücke waren entlang der Grundstücksgrenze bebaut. Als der Beklagte das auf der Grenze befindliche Stallgebäude abriss, fehlte dem ebenfalls auf der Grenze gebauten Haus des Klägers in dem Bereich, wo vorher das Stallgebäude stand, der Witterungsschutz.

Der Kläger machte geltend, die Außenwand seines Hauses bedürfe wieder eines Schutzes und begehrte u. a. Ersatz der Kosten von 3271,37 Euro. Durch einen Sachverständigen wurde festgestellt, dass die beiderseitigen Gebäude entlang der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien errichtet sind bzw. waren und dass das Stallgebäude nicht an das Haus des Klägers angebaut war.

Der BGH entschied in seinem Urteil, dass ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten, die Kosten für eine Vervollständigung des Witterungsschutzes der Außenmauer des Hauses zu tragen, nicht besteht. Nach § 903 BGB ist der Eigentümer einer Sache berechtigt, mit dieser nach Belieben zu verfahren. Die Rechte aus dem Eigentum haben nur insoweit zurückzutreten, als das Gesetz oder Rechte Dritter der Ausübung entgegenstehen.

Solche Rechte können sich aus der Gemeinschaftlichkeit einer Grenzeinrichtung ergeben oder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis im weitesten Sinne herleiten. Der einseitige Abriss begründet einen Anspruch auf Schutz der (ehemals) gemeinschaftlichen Wand.

Anders ist es aber, wenn es sich – wie in diesem Fall – nicht um eine gemeinschaftliche Einrichtung handelt. Der gesetzlich geregelte Schutz des §§ 907 ff BGB und §§ 16 ff Nachbarschaftsgesetz umfasst nicht die Bewahrung des finanziellen Vorteils. Der ergibt sich daraus, dass eine Grenzwand solange keines Witterungsschutzes bedarf, wie dieser Schutz von einer Nachbargrenzwand geboten wird (BGH-Urteil vom 16. April 2010, Az. V ZR 171/09).

JÜRGEN NAUMANN,

Rechtsanwalt, Berlin-Köpenick

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