nd-aktuell.de / 21.07.2010 / Ratgeber / Seite 7

eBay-Verkauf

Verbraucherrecht

Im November 2005 hatte ein gewerblicher Verkäufer bei eBay ein gebrauchtes Telefon angeboten. Das Angebot sah einen Gewährleistungsausschluss für Mängel vor. Eine Kundin erwarb das Telefon, deren Benutzerkennung darauf schließen ließ, dass sie als Verbraucherin und als Gewerbetreibende beim Internetauktionshaus registriert war.

Anschließend zog die Käuferin vor Gericht, um dem Händler die unzulässige Vertragsklausel verbieten zu lassen: Ein Gewährleistungsausschluss beim Verkauf an Privatleute verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Strittig war allerdings vor Gericht, ob sich das Händlerangebot überhaupt an Verbraucher richtete. Das bejahte schließlich der Bundesgerichtshof. Der Händler habe zwar irgendwo im Angebot darüber informiert, dass er nur an Gewerbetreibende verkaufe. Der Hinweis sei aber nicht eindeutig.

Urteil des BGH vom 31. März 2010, Az. I ZR 34/08

u EuGH zum Versand- und Internethandel

Ein Versandhandel, der sich mit dem Namen des deutschen Dichters »Heinrich Heine« schmückt, knöpft den Kunden bei jeder Bestellung einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro ab. Gemäß seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) muss das Versandunternehmen diesen Betrag auch dann nicht erstatten, wenn ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Gegen diese Klausel klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Im Falle eines Widerrufs dürften Händler dem Kunden nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen.

Nach deutschem Recht eigentlich schon, fand der Bundesgerichtshof: Doch da er seine Zweifel hatte, ob das mit der entsprechenden EU-Richtlinie (97/7/EG) vereinbar war, bat er den Europäischen Gerichtshof (EuGH) darum, die Richtlinie auszulegen.

Der EuGH entschied zu Gunsten der Verbraucher: Im so genannten Fernabsatzgeschäft (Versandhandel, Internethandel) dürften Verbraucher innerhalb einer Frist ohne Angabe von Gründen einen Kaufvertrag widerrufen. Dann müssten sie die Transportkosten für die Rücksendung der Ware, nicht aber die Kosten der Zusendung übernehmen. Diese Regelung verfolge den Zweck, Verbrauchern die Ausübung ihres Widerrufsrechts so leicht wie möglich zu machen.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. April 2010, Az. C-511/08