Ausgleich für Jobaufgabe nach der Scheidung

Unterhalt 2

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u Bevor sie 1995 einen Studienrat heiratete, war die damals 41 Jahre alte Frau als Angestellte beim Arzneimittelverband beschäftigt. Dort arbeitete sie schon über zehn Jahre und verdiente netto 3210 Mark (rund 1641 Euro) im Monat. Diese sichere Stelle kündigte die Angestellte im Einvernehmen mit dem Partner, um den Haushalt zu führen. Doch die Ehe hielt nicht lange, nach vier Jahren trennte sich das Paar.

Vom Familiengericht wurde der Lehrer dazu verurteilt, seiner Ehefrau nachehelichen Unterhalt von 551 Euro monatlich zu zahlen. Mehrmals erhob der Mann Abänderungsklage, um den Unterhalt streichen zu lassen. Sein letzter Versuch scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Köln.

Die Frau arbeite seit der Scheidung als Altenpflegerin und verdiene 670 Euro weniger als zum Zeitpunkt der Heirat, so das OLG. Ein Unterhalt von 551 Euro gleiche also nicht einmal den finanziellen Nachteil aus, den die Ehefrau durch die Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit erlitten habe. Sie habe für die Ehe einen Verlust hingenommen und sei nur deshalb außerstande, ihren angemessenen Lebensunterhalt zu sichern.

Dieser Nachteil sei von Dauer, weil die Frau in ihrem Alter keine Chance mehr habe, eine ähnlich hoch dotierte Stelle wie die beim Arzneimittelverband zu finden. Von Anfang an sei klar gewesen, dass ihre Aussichten auf dem Arbeitsmarkt im Falle des Scheiterns der Ehe gering sein würden. Nun staatliche Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um den Verdienst aufzustocken, sei für die vor der Ehe finanziell unabhängige Ehefrau unzumutbar.

Außerdem dienten diese Leistungen nicht dazu, unterhaltspflichtige Ehepartner nach der Scheidung zu entlasten. Den (Aufstockungs-)Unterhalt zeitlich zu befristen, komme trotz der kurzen Ehedauer nicht in Frage, weil die große Differenz zwischen den Einkommen der ehemaligen Partner auf dem ehebedingten Rückzug der Frau ins Hausfrauendasein beruhe.

Urteil des OLG Köln vom 1. September 2009, Az. 4 UF 31/09

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