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Familie

Urteile

  • Lesedauer: 2 Min.

Unterzeichnet Ehepartner A. im Krankenhaus einen privatärztlichen Behandlungsvertrag, damit Ehepartner B. vom Chef behandelt und beraten wird, ohne einen Zusatz des Inhalts hinzuzufügen, dass er/sie den Vertrag nur als Vertreter von B. unterschreibt, so haftet auch A. für die aus der Heilbehandlung von B. resultierenden Arzneikosten. In einer Ehe haben beide Partner für die Kosten einer angemessenen Deckung des Lebensbedarfs einzustehen – das gilt zumindest so lange, wie diese Kosten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie nicht übersteigen. (Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. Oktober 2008, Az. 8 S 207/08)

Stirbt ein hoch verschuldeter Vater, haben die Gläubiger im Prinzip das Recht, von dessen Erben Zahlung zu verlangen bzw. sie darauf zu verklagen. Schlägt die einzige Tochter, die eigentlich gesetzliche Erbin des Schuldners wäre, jedoch wirksam die Erbschaft aus, sind die Gläubiger mit ihren Forderungen bei ihr »an der falschen Adresse«. Klagen sie dennoch, müssen sie die Prozesskosten tragen, weil sie den Rechtsstreit sicher verloren hätten. (Beschluss des Landgerichts Bonn vom 21. August 2009, Az. 6 T 201/09)

Trennt sich ein Ehepaar, das ein Mehrfamilienhaus besitzt, und zieht die Ehefrau aus, während ihr Mann mit neuer Freundin weiterhin im Haus wohnt, ist bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts für die Ehefrau dem Nettoeinkommen des Mannes der Vorteil mietfreien Wohnens hinzuzurechnen. Kümmert er sich nicht genug um die Vermietung einer weiteren, leer stehenden Wohnung im Haus, ist ihm obendrein die durchschnittlich zu erzielende Miete für diese Wohnung als fiktives Einkommen zuzurechnen. (Urteil des OLG Jena vom 27. August 2009, Az. 1 UF 123/09)

Setzen sich Ehepartner in einem »Berliner Testament« wechselseitig als Erben ein, können sie dem überlebenden Partner auch das Recht einräumen, das Nachlassvermögen zu verbrauchen bzw. darüber anders zu verfügen, als im Testament bestimmt. Das kann durch ausdrückliche Vorbehaltsklauseln geschehen oder durch eine dem Testament beigefügte Generalvollmacht zu Gunsten des länger lebenden Ehegatten: eine Vollmacht »über den Tod hinaus über unser gesamtes Vermögen«. (Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 29. April 2009, Az. 21 U 57/08)

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