Altbaumängel sind keine Begründung

Mietminderung

Mieter, die in mehr als 50 Jahre alten Gebäuden wohnen, müssen bestimmte Gebäudemängel hinnehmen, ohne damit eine Mietminderung begründen zu können.

Dies geht aus einem Urteil des Münchener Amtsgerichts hervor. Ein Mieter in einem solchen Altbau minderte die Miete, weil der Keller wegen unzureichender Bodendämmung immer feucht ist, außerdem werde sein Balkon ständig von Tauben mit Kot beschmutzt. Nachdem er seinem Vermieter die Minderung »ohne dessen Genehmigung«, wie es heißt, mitgeteilt hatte, klagte dieser vor dem Amtsgericht gegen die Minderung und verlangte die Zahlung der vollen Miete.

Der Amtsrichter gab dem Vermieter mit der Begründung Recht, dass Mieter in so alten Gebäuden immer mit »gewissen Mängeln« rechnen müssten. Auch der Taubenkot auf dem Balkon sei in München kein Grund zur Mietminderung, weil Tauben zum Großstadtalltag dazugehörten.

Das Urteil sollte nicht als Orientierung genutzt werden. Mieter haben in jedem Fall immer das gesetzlich garantierte Recht zur Mietminderung (§ 536 BGB). Das müssen sie weder beantragen, noch sich vorher g...


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