nd-aktuell.de / 04.08.2010 / Ratgeber / Seite 3

Fehlende Flächenangabe

Mietvertrag

u Vor dem Abschluss des Mietvertrages erhielt eine Wohnungssuchende vom Makler nähere Angaben über die Wohnung. Dem lag eine Grundrissskizze bei, in der die Wohnungsfläche mit 76,45 Quadratmetern angegeben wurde. Der schriftliche Mietvertrag enthielt dazu keinerlei Angaben.

Einige Jahre später forderte die Mieterin zu viel gezahlte Miete zurück: Die Wohnung habe lediglich eine Wohnfläche von 53,25 Quadratmetern, wie nachträglich festgestellt wurde. Der Vermieter meinte jedoch, die Frau habe keinen Anspruch auf Rückzahlung, weil keine bestimmte Wohnfläche im Mietvertrag vereinbart worden sei. Nach einigem Streit vor Gericht kam der Fall vor den Bundesgerichtshof (BGH). Hier erklärten die Richter: Auch wenn der Mietvertrag selbst keine Wohnfläche bestimme, sei daraus nicht abzuleiten, dass die Vertragsparteien in diesem Punkt überhaupt nichts ausgemacht hätten. Eine entsprechende Vereinbarung ergebe sich aus den Absprachen der Mietparteien vor dem Vertragsabschluss. Maklerinserat und Wohnflächenberechnung hätten übereinstimmend 76,45 Quadratmeter genannt. Die Parteien hätten den Vertrag, gegenseitig erkennbar, in der Vorstellung unterschrieben, dass die Wohnfläche auch so groß wie angegeben sei. Damit sei dies vertraglich vereinbart worden.

In Wirklichkeit sei die Wohnung um mehr als zehn Prozent kleiner. (Die zehn Prozent sind eine Grenze, bis zu der keine Fehler in der Wohnflächenangabe anerkannt werde!). Die Mieterin sei berechtigt, die Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete zu fordern.

BGH-Urteil vom 23. Juni 2010, Az. VIII ZR 256/09