nd-aktuell.de / 04.08.2010 / Ratgeber / Seite 2

Kein USA-Aufenthalt

Hartz-IV-Empfänger

u Der Schüler, dessen Familie Arbeitslosengeld II bezieht, hatte an einem geförderten Austauschprogramm mit einer Highschool in Arizona teilgenommen. Hierfür war er als einer von 16 Schülern seiner Jahrgangsstufe wegen guter schulischer Leistungen und sozialen Engagements ausgewählt worden. Die Kosten für die Reise, die der Kläger auf 1650 Euro bezifferte, hatten ihm Freunde vorfinanziert. Die Erstattung dieser Kosten verlangte er vom Grundsicherungsträger zurück – ohne Erfolg. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Übernahme der Kosten von Klassenfahrten besteht vor dem Hintergrund, dass die soziale Ausgrenzung von Schülern aus einkommensschwachen Familien verhindert werden soll. Eine derartige Ausgrenzung war aber hier nicht zu befürchten, da es um ausgewählte Schüler ging (LSG Baden-Württemberg, Az. L 13 AS 678/10).