Sommerschlussverkauf: Trotz satter Rabatte hat der Kunde viele Rechte

Verbraucherrecht

  • Lesedauer: 3 Min.
Satte Rabatte gibt es zwar schon seit Wochen, vor allem auf Kleidung und Schuhe – seit dem 26. Juli aber ist offiziell bundesweit wieder Sommerschlussverkauf auf alle Waren. Die Kunden können sich im lokalen Einzelhandel und in den zahlreichen Onlineshops auf Preisnachlässe von mehr als 70 Prozent freuen.

Neben Warenhäusern winken auch Baumärkte sowie Elektro- und Möbelgeschäfte mit Rabatten und Kundenaktionen. Der SSV 2010 wird voraussichtlich zwei Wochen dauern. Bundesweit beteiligen sich knapp zwei Drittel aller Geschäfte daran. Obwohl in den heißen Wochen iel Sommerliches über die Ladentische ging, fällt die Auswahl an Sommerware auch beim SSV noch groß aus.

Käufer sollten beachten: Trotz der Preisnachlässe müssen die Kunden keine Abstriche bei ihren Rechten und der Qualität machen.

Umtausch:

Wer einwandfreie Ware umtauschen will, ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Wurde die Ware wegen eines Fehlers oder leichter Verschmutzung reduziert, kann deswegen nicht reklamiert werden – wegen eines zusätzlichen Mangels aber schon.

Reklamationsfrist:

Für Händler gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist, in der sie für das Produkt haften. Deshalb unbedingt den Kassenbon aufheben. Tritt innerhalb des ersten halben Jahres ein Mangel auf, muss der Händler beweisen, dass das Produkt beim Kauf einwandfrei war. Danach ist der Kunde in der Pflicht und muss nachweisen, dass die Ware beim Kauf beschädigt war.

Nachbesserung und Nachlieferung:

Bei einem Fehler hat der Kunde nicht sofort das Recht , sein Geld zurückzuverlangen. Zunächst darf der Händler Ersatz oder eine Reparatur anbieten. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos waren, kann der Kunde einen Preisnachlass aushandeln oder die Ware zurückgeben.

Lockvogelangebote:

Ist eine angepriesene Ware schon nach kürzester Zeit nicht mehr erhältlich, liegt der Verdacht eines Lockvogelangebots nahe. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht vor, dass Sonderangebote für einen angemessenen Zeitraum vorrätig sein müssen – in der Regel mindestens zwei Tage. Keinesfalls darf das angepriesene Produkt bereits an dem Tag ausverkauft sein, an dem die Werbung erscheint.

Verbraucherschützer raten, sich in einem solchen Fall an die Geschäftsleitung zu wenden und so zu erreichen, dass die beworbene Ware nachbestellt wird.

Mondpreis:

Eine Preissenkung ist Augenwischerei, wenn der Händler den Ausgangspreis vorher extra erhöht hat. Solche sogenannten Mondpreise sind verboten, aber schwer nachzuweisen. Helfen können nur Preisvergleiche.

Unverbindliche Preisempfehlung:

Gerade Elektromärkte werben gern mit Rabatten auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Der Kunde sollte nicht darauf reinfallen.

Denn nach Erfahrung der Verbraucherzentralen geben viele Händler die Preisempfehlungen als zu hoch an. Die Nachlässe sind also viel niedriger, oder es gibt gar keine. Auch hier hilft nur ein Preisvergleich beim Hersteller, z. B. im Internet.

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