nd-aktuell.de / 11.08.2010 / Ratgeber / Seite 5

Wenn Dämmschutz über die Grenze ragt

Nachbarrecht

Steht das Haus auf der Grundstücksgrenze, dann kann es unter Umständen nicht gedämmt werden. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Denn ein Fassadenüberstand von rund 15 Zentimetern ist dem Nachbarn nicht zuzumuten. Erst wenige Bundesländer haben das Problem gesetzlich geregelt.

Ist beim Nachbar aber ausreichend Platz auf dem Grundstück, sollte der Sanierungswillige versuchen, eine Grenzregelung mit einem Nachbarn auszuhandeln. Entweder bezahlt er ihm eine sogenannte Überbaurente, die in der Regel aber recht gering ist, oder er bietet ihm für die überbaute Fläche eine Abfindung in Höhe des ortsüblichen Grundstückspreises an. Wie auch immer – die Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten und ins Grundbuch eingetragen werden, damit sie für spätere Grundstückseigentümer bindend ist.

Infos unter www.vpb.de[1]


Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich mit diesem Problem beschäftigt. Das Anwesen eines Hausbesitzers reichte bis zur Grundstücksgrenze. Unmittelbar daran anschließend befand sich ein Durchgang, der vom Nachbarn benutzt wurde. Dieser war wenig angetan von Dämmarbeiten. Als er feststellte, dass die neue Wärmedämmung insgesamt 15 Zentimeter über die gemeinsame Grenze in seinen Herrschaftsbereich hinein ragte, forderte er vor Gericht eine Beseitigung des Überbaus. Der Beklagte verteidigte sich damit, es handle sich hier um ein untergeordnetes Bauteil im Sinne des Gesetzes, für das keine nachbarliche Zustimmung nötig sei.

Die Karlsruher Richter stellten sich auf die Seite des Nachbarn. Er müsse den Überbau nicht dulden. Weder aus dem BGB, noch aus dem Landesrecht könne man derartiges herauslesen. Auch »das grundsätzliche Interesse an einer verbesserten Wärmedämmung als energetische Maßnahme« ändere daran nichts. Außerdem wäre die Dämmung auch woanders möglich gewesen (Az. 6 U 121/09).

Links:

  1. http://www.vpb.de