nd-aktuell.de / 25.08.2010 / Ratgeber / Seite 7

Rechtsgeschäfte: Statt allein herumzuraten, besser einen Notar fragen

Notarielle Dienste

Bei Rechtsgeschäften mit weitreichenden persönlichen oder wirtschaftlichen Folgen ist die Mitwirkung eines Notars in der Regel gesetzlich vorgeschrieben. Aber auch in vielen anderen Bereichen ist es sinnvoll, notarielle Dienste in Anspruch zu nehmen.

Die Arbeit des Notars beschränkt sich dabei nicht allein auf das Vorlesen von Verträgen und anderen Urkunden. Vielmehr berät er die Beteiligten und entwirft Urkunden aller Art nach konkreten Vorstellungen und Wünschen. Er erläutert den Inhalt der von ihm entworfenen Urkunde, beantwortet offene Fragen und gibt Gelegenheit, bei Bedarf Änderungen vorzunehmen.

Ein wichtiger Teil der Arbeit beginnt zudem regelmäßig erst, wenn die Beurkundung bereits stattgefunden hat und der Notar den Vertrag abwickelt. So holt er zum Beispiel beim Immobilienkaufvertrag die erforderlichen Genehmigungen und Erklärungen (insbesondere bei Behörden, Ämtern und Banken) ein, veranlasst die Eintragungen im Grundbuch und schützt die Beteiligten vor einem Verlust ihrer Rechte oder einem Vermögensschaden.

Eine unparteiische und individuelle Beratung ist beim Notar inbegriffen, ebenso die Erstellung von Vertragsentwürfen. Gebühren für die Erstellung eines Entwurfs stellt der Notar nur dann in Rechnung, wenn es nicht zu einer Beurkundung kommt, ansonsten sind diese mit der Beurkundungsgebühr abgegolten.

Die Einschaltung eines Notars kann Kosten ersparen, auch langfristig. Dank seiner Neutralität benötigt man oftmals für sämtliche Beteiligte nur diesen einen Berater. Zudem können Streitigkeiten durch notarielle Urkunden im Vorfeld vielfach vermieden werden, so dass die Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreits erspart bleiben.

Die Inanspruchnahme eines Notars soll sich jeder leisten können. Daher werden die Gebühren nicht nach Belieben bestimmt. Durch die gesetzlichen Regelungen in der Kostenordnung sind sie vielmehr transparent festgelegt und für alle Notare gleichermaßen verbindlich. Hinzu kommen Auslagen für Abschriften, Porto oder Telefon sowie die Erhebung der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Notar darf auch in schwierigen Fällen keinen Zuschlag erheben, Rabatte gewähren oder erfolgsabhängig abrechnen. Eine überhöhte oder zu niedrige Rechnung ist unzulässig. Die notariellen Kostenrechnungen werden außerdem regelmäßig überprüft, da ein Preiswettbewerb nicht mit der Neutralität des Notars zu vereinbaren wäre. Die Wahl des Notars ist also keine Frage der Kosten.

Die konkreten Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem betreffenden Vermögenswert, d. h. je geringer der Wert, desto geringer ist auch die Notargebühr. Beim Immobilienkaufvertrag bestimmt sich die Gebühr daher regelmäßig nach dem Kaufpreis und bei einer Schenkung nach dem Verkehrswert. Die Einschaltung eines Notars ist oft günstiger als man meint. So machen die Kosten beim Kauf von Grundbesitz nur einen geringen Teil der Gesamtkosten aus (oft weniger als 1 Prozent des Kaufpreises). Dagegen fallen Maklercourtage oder Grunderwerbssteuer deutlich höher ins Gewicht.

Auch im Erbrecht sind Notare kompetent tätig. Testamente können, Erbverträge müssen sogar beurkundet werden. Mit einem notariellen Testament spart man sich zudem regelmäßig den oft kostspieligen Erbschein, der erforderlich wird, wenn man sein Testament mit der Hand schreibt. Bei einem Vermögen von 50 000 Euro beträgt die Gebühr für ein notarielles Einzeltestament etwa 160 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Liegt kein notarielles Testament vor, kosten Erbscheinsantrag und Erbschein 264 Euro.

Die Notarkammern der neuen Bundesländer raten:

Beim Notar kann man sich im Vorfeld über die ungefähr anfallenden Kosten erkundigen und sich auch danach die Rechnung erläutern lassen. Sollen im Rahmen einer notariellen Kostenberechnung Unklarheiten oder Differenzen auftreten, die nicht in einem gemeinsamen Gespräch geklärt werden können, so kann der Kostenschuldner die Notarrechnung gerichtlich überprüfen lassen.