nd-aktuell.de / 25.08.2010 / Ratgeber / Seite 6

Recht auf Ausbildungsunterhalt bleibt

Studienabbruch

Eine 1988 geborene junge Frau begann nach dem Abitur, Finanz- und Wirtschaftsmathematik zu studieren. Nach zwei Semestern brach sie das Studium ab. Daraufhin zahlte der Vater keinen Ausbildungsunterhalt mehr. Zehn Monate lang bemühte sich die Ex-Studentin eifrig, aber erfolglos um einen Ausbildungsplatz bei einem Steuerberater oder im Bank- und Finanzdienstleistungsbereich.

Den Vater verklagte sie auf Ausbildungsunterhalt für diese Zwischenzeit – vergeblich. Ausbildungsunterhalt schuldeten Eltern ihren Kindern nur während einer Berufsausbildung, urteilte das Amtsgericht. Die Studentin habe aber ihr Studium abgebrochen und danach keinen Ausbildungsvertrag abgeschlossen.

Die Berufung ging anders aus. So eng dürfe man das nicht sehen, fand dagegen das Oberlandesgericht Naumburg. Unterhaltspflichtige Eltern müssten auch einmal eine Verzögerung der Ausbildungszeit hinnehmen, selbst wenn ihr volljähriges Kind vorübergehend leicht versage.

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfalle nur, wenn ein Kind seine Pflichten nachhaltig verletze, d. h. die Ausbildung nicht ansatzweise planvoll und konsequent verfolge. Dann könne man dem Kind vorwerfen, auf die Interessen der Eltern (bzw. des unterhaltspflichtigen Elternteils) keine Rücksicht zu nehmen.

Das treffe hier aber nicht zu. Die Tochter habe sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz beworben, letztlich auch erfolgreich: Seit August 2009 habe sie einen Ausbildungsvertrag. Deshalb stehe der jungen Frau auch für die kurze Phase der Verzögerung Ausbildungsunterhalt zu.

Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Januar 2010, Az. 8 WF 274/09