nd-aktuell.de / 01.09.2010 / Ratgeber / Seite 3

Zustand der Badewanne

Instandsetzungspflicht

Mieter stritten sich seit langem mit dem Vermieter, der nicht einsehen wollte, dass eine ziemlich alte abgenutzte und aufgeraute Badewanne ein erheblicher Mangel sei, dem er abzuhelfen habe. Das sah der Vermieter nicht ein. Nun klagten die Mieter vor dem Amtsgericht auf entsprechende Instandsetzung.

Sie hätten dem Vermieter auch eine Frist zur Instandsetzung und die Miete so lange mindern können (§ 536 BGB), bis der Mangel beseitigt worden ist, aber das ging aus der Nachricht zu diesem Streitfall nicht hervor.

Der Amtsrichter gab den Mietern Recht: Die Badewanne sei ein zentraler Einrichtungsgegenstand der Wohnung. Daher sei es sehr wohl als Mietmangel anzusehen, wenn sie so weit abgenutzt ist, dass man darin nicht mehr baden kann, weil sie stumpf und rau sei.

Immerhin seien Vermieter verpflichtet, die Mietsache jederzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten (§ 535 BGB). Allerdings sei ein Austausch der Wanne nicht zwingend, möglicherweise lasse sich der Mangel auch durch Abschleifen oder neue Emaillierung beheben. Hauptsache ist, dass der Mangel endlich beseitigt werde.

Amtsgericht Hannover vom 16. April 2009, Az. 414 C 16262/08