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Vater plündert das Sparbuch der Tochter

Familie

  • Lesedauer: 2 Min.
Das Landgericht Coburg hat der Klage einer Tochter gegen ihren Vater auf Zahlung von 1 600 Euro stattgegeben. Der Vater hatte dieses Geld vom Sparbuch der Tochter abgehoben.

Hierauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn unter Hinweis auf das am 30. Juli 2010 veröffentlichte Urteil des Amtsgerichts Kronach vom 15. Dezember 2009, Az. 1 C 339/09; bestätigt durch Beschluss des Landgerichts Coburg vom 31. Mai 2010, Az. 33 S 9/10; rechtskräftig.

Eine mittlerweile volljährige Tochter klagte gegen ihren Vater auf Rückzahlung von 1 600 Euro. Dieses Geld befand sich auf einem Sparbuch auf den Namen der Tochter. Sie wusste auch von diesem Sparbuch und den darauf erfolgten Einzahlungen. Beim dort eingezahlten Geld handelte es sich beispielsweise um Konfirmations-, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke.

Der Vater hatte aber das Sparbuch von Beginn an in seinem Besitz. Er hob davon 1 600 Euro ab. Im Prozess behauptete er, das abgehobene Geld nach und nach an die Mutter der Klägerin ausgezahlt zu haben, um Anschaffungen finanzieren zu können. Darüber hinaus meinte der Vater, dass er über das Geld verfügen dürfe.

Das Amtsgericht Kronach gab der Klage der nun volljährigen Tochter statt, was durch das Landgericht Coburg im Berufungsverfahren bestätigt wurde, betont Henn.

Zunächst stellten die Gerichte fest, dass es Fälle gibt, in denen ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes oder Enkelkindes angelegt hat und weiter über den einbezahlten Geldbetrag verfügen kann. In diesen Fällen wissen aber die minderjährigen Kinder bzw. Enkelkinder häufig nichts von der Existenz des Kontos.

Darüber hinaus handelte es sich im vorliegenden Fall bei dem eingezahlten Geld im wesentlichen um Geschenke Dritter an das Kind. Daher hatte der Vater keinen Anspruch auf das abgehobene Geld.

Dem Vater gelang nicht der Nachweis, dass er das Geld an die Mutter der Klägerin ausgezahlt hat. Die als Zeugin vernommene Mutter hat diese Behauptung nicht bestätigt. Im Berufungsverfahren meinte der Kläger, dass es sich bei dem eingezahlten Geld deshalb nicht um das Geld seiner Tochter gehandelt habe, weil er die jeweiligen Einzahlungsbeträge mit eigenem Geld aufgerundet habe.

Nach Auffassung des Landgerichts Coburg änderte dies jedoch nichts daran, dass es sich offensichtlich um das Geld der Tochter gehandelt hat. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass der Vater auch die Aufrundungsbeträge seiner Tochter zuwenden wollte. Daher blieb es bei der Entscheidung des Amtsgerichts Kronach, und die Berufung des Vaters wurde zurückgewiesen.

Infos unter www.dansef.de

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