nd-aktuell.de / 06.10.2010 / Ratgeber / Seite 6

Wartezeit auf eine Ausbildung

Kindergeld 1

Eine Vollerwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung beim Kindergeld nicht aus. Das entschied nun der Bundesfinanzhof (Urteil vom 17. Juni, Az. III R 34/09). Mit dem Urteil vollzieht das Gericht eine Kehrtwende in der Rechtsprechung.

Ein Kind ist auch dann beim Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen, wenn es während einer Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz einer Vollerwerbstätigkeit nachgeht. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs, der damit seine Rechtsprechung in dieser Hinsicht ändert.

Bisher wurden Kinder in solchen Fällen für die Monate ihrer Vollerwerbstätigkeit nicht beim Kindergeld berücksichtigt – mit der Begründung, es handle sich nicht um eine für eine Berufsausbildung typische Unterhaltssituation.

Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Zwar solle Kindergeld nur in den Fällen gewährt werden, in denen Eltern Unterhaltsaufwendungen entstünden.

Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte jedoch nicht auf solche Unterhaltsleistungen angewiesen sei, hänge aber nicht von der finanziellen Situation im jeweiligen Monat ab. Vielmehr nehme der Gesetzgeber eine typische Unterhaltssituation dann an, wenn die Einkünfte des Kindes den Jahresgrenzbetrag ( derzeit 8004 Euro im Kalenderjahr) nicht überstiegen, argumentierten die Richter. Dies sei unabhängig davon, ob diese Einkünfte aus Vollzeit- oder Teilzeiterwerbstätigkeit stammten.

Lohnsteuerhilfeverei, Gemeinschaft für Arbeitnehmer e.V.