nd-aktuell.de / 06.10.2010 / Ratgeber / Seite 5

E-Mail und Telefon gelten

Maklervertrag

Über ein Immobilienportal bot ein Maklerbüro eine Doppelhaushälfte an. Der Hauseigentümer S. verwaltete mit einem der Geschäftsführer der Maklerfirma verschiedene Gebäude, die Doppelhaushälfte gehörte nicht dazu. Auf dieses Kaufobjekt wurde Herr B. beim Spaziergang aufmerksam.

Er schickte eine E-Mail ans Maklerbüro und bestellte ein Exposé. Es enthielt eine Beschreibung des Objekts, den Preis (350 000 Euro) und folgende Informationen: Bei Abschluss eines Kaufvertrags seien 6,25 Prozent des Kaufpreises als Maklerprovision zu zahlen. Sobald der Kunde Dienste des Maklerbüros in Anspruch nehme, komme dadurch ein Maklervertrag zustande.

Herr B. wandte sich einige Male an das Maklerbüro mit Nachfragen nach Fotos, Größe, Ausstattung und Nebenkosten. Eine Mitarbeiterin schickte ihm Informationen per Mail, gab telefonisch Auskünfte und organisierte einen Kontakt mit Eigentümer S. Nachdem der Kaufvertrag für die Doppelhaushälfte unterschrieben war, wollte Herr B. davon nichts mehr wissen.

Die Maklerfirma forderte Provision und setzte sich beim Landgericht Hamburg durch. Auch wenn Herr B. keinen Maklervertrag unterschrieben habe, sei hier ein Vertrag mit der Firma zustandegekommen. Das Exposé sei unmissverständlich formuliert: Damit biete das Maklerbüro seine Dienste an, und wer dieses Angebot annehme, schließe einen Vertrag ab.

Unstreitig habe Herr B. mehrfach das Büro kontaktiert. Es habe ihm Informationen geliefert. Der Nachweis des Kaufobjekts habe zum Erfolg geführt. Der Anspruch der Maklerfirma sei auch nicht wegen eines Interessenkonflikts ausgeschlossen: Deren Geschäftsführer kooperiere mit Herrn S. in der Hausverwaltung, das habe aber nichts mit dem Kaufobjekt zu tun.

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 2010, Az. 322 O 341/09