nd-aktuell.de / 06.10.2010 / Ratgeber / Seite 5

Was tun, wenn das Nachbargrundstück verwildert?

Nachbarrecht – Leser fragen

Wir ehemaligen Pächter von Erholungsgrundstücken haben uns nach deren Erwerb mit Ausnahme eines Eigentümers zu einer Eigentümergemeinschaft (e. V.) zusammengeschlossen. Der Eigentümer, der nicht Mitglied des Vereins geworden ist, lässt das Grundstück verwahrlosen, insbesondere stört der Wildwuchs, der sich auch unmittelbar an der Grenze seines Grundstücks ausbreitet und zur Beschädigung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Zaunes führt. Welche Möglichkeiten haben wir, dagegen vorzugehen?
H. S., Chemnitz

Es handelt sich um einen nachbarrechtlichen Fall. Das heißt, die einzelnen Nachbarn als Grundstückseigentümer und nicht der Verein als solcher, der weder Grundstückseigentümer noch Nutzer ist, können gegen den Eigentümer vorgehen, der sein Grundstück verwahrlosen lässt. Allerdings sind die Möglichkeiten dafür beschränkt.

Rechtsgrundlagen sind vor allen Dingen §§ 1004 und 910 BGB. Nach § 1004 BGB können die Nachbarn, wenn sie in der Ausübung ihres Eigentums beeinträchtigt sind, von dem Störer Beseitigung verlangen. Derartige Beeinträchtigungen können auch in Wildwuchs an der Grenze bestehen.

Spezieller regelt § 910 BGB, dass Wurzeln, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abgeschnitten werden können und auch Zweige, nachdem eine Frist zur Beseitigung gesetzt worden ist. Wenn die Voraussetzungen des § 1004 BGB (Eigentumsstörung) vorgelegen haben, kann Ersatz der Aufwendungen verlangt werden, die der Beseitigungspflichtige durch die Selbstvornahme erspart hat.

Das dürfte bei Erholungsgrundstücken kaum praktisch werden. Das fremde Grundstück darf auch bei den Beseitigungsmaßnahmen nicht betreten werden.

Weitere Ansprüche, betreffend den Bewuchs an den Grenzen des Grundstücks und in Grenznähe, ergeben sich aus dem landesrechtlich geregelten Nachbarrecht (z. B. Sächsisches Nachbarrechtsgesetz vom 11. November 1997 GVBl. S. 582 mit nachfolgenden Änderungen). Danach sind auch Fristen zu beachten, innerhalb derer Ansprüche auf Einkürzung bzw. Beseitigung von Bäumen und Sträuchern und Hecken geltend gemacht werden müssen, die zu dicht an der Grenze stehen bzw. zu hoch gewachsen sind.

Derartige Ansprüche können von den jeweils betroffenen Eigentümern klageweise vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden.

PROF. DR. DIETRICH MASKOW, Rechtsanwalt, Berlin