Das komme nicht in Frage, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg. Der Bauunternehmer müsse keine Strafe zahlen: Die betreffende Klausel benachteilige den Auftragnehmer über Gebühr und sei deshalb nichtig. Eine Vertragsstrafe sei ein Druckmittel, das den Auftragnehmer dazu anhalten solle, seine Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Sie dürfe jedoch nicht höher sein als die Nachteile für den Auftraggeber im Fall des Verzugs. Wenn schon nach einer Verzögerung von wenigen Arbeitstagen eine Vertragsstrafe von fünf Prozent der Auftragssumme fällig werden solle, sei so eine Regelung unwirksam.
Das treffe hier zu. Bereits ein Verzug von nur 13 Arbeitstagen bei Beginn der Arbeiten ziehe die volle Vertragsstrafe nach sich. Warum der pünktliche Beginn so wichtig sein solle, sei unklar geblieben: Der Anreiz für den Bauunternehmer, eine Verzögerung bei Beginn der Arbeiten durch besonderes Bemühen wieder aufzuholen, sei gering, wenn er die Vertragsstrafe dadurch gar nicht mehr vermeiden könne. Bei dieser AGB-Klausel sei es der Auftraggeberin wohl darum gegangen, unabhängig vom sachlichen Interesse am Bauvorhaben für sich eine Geldquelle zu schaffen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. März 2010, Az. 13 U 201/10
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/182751.zu-hohe-vertragsstrafe-n-klausel-nichtig.html