nd-aktuell.de / 27.10.2010 / Ratgeber / Seite 3

Muss man zustimmen?

Leserfrage zur Mieterhöhung

Unser Vermieter verlangt die Zustimmung zu einer saftigen Mieterhöhung, obwohl die Wohnung seit 1963 keine wesentlichen Veränderungen erfahren hat. Also Mieterhöhung ohne jede Gegenleistung. Sollten wir nicht zustimmen, wird uns eine Klage vor Gericht angedroht. Wie kann man sich dagegen wehren?
Rolf B., Sangerhausen

Wenn der Vermieter sich an die gesetzlichen Regelungen des BGB hält, gibt es keine Möglichkeit das Mieterhöhungsverlangen abzulehnen. Die Grundmiete darf alle drei Jahre bis zu 20 Prozent erhöht werden. Das lässt sich natürlich kein Vermieter entgehen. Mieter sind gesetzlich verpflichtet, der Erhöhung zuzustimmen, wenn die Grundmiete seit 15 Monaten unverändert ist. Wird nicht zugestimmt, kann auf Zustimmung geklagt werden. So ist nun mal die Rechtslage. Obergrenze der Mieterhöhung ist die örtliche Vergleichsmiete. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass reale Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen in ähnlicher Weise zustimmungspflichtig sind. Mieter haben die Kosten solcher Maßnahmen durch eine elfprozentige Umlage auf die jährliche Grundmiete voll zu tragen und zwar für immer, auch wenn nach rund zehn Jahren die Kosten der Modernisierung von den Mietern voll bezahlt worden sind.

Außerdem wird die dadurch erhöhte Grundmiete nicht als Mieterhöhung mitgerechnet, wenn es darum geht, dass die Miete in drei Jahren um »nicht mehr als 20 Prozent« erhöht werden darf. Auch in diesem Zeitabschnitt angestiegene Betriebskosten werden dabei nicht mitgezählt, obwohl die Wohnkosten dadurch selbstverständlich steigen. Gesetzlich bestimmt wird das alles im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB mit § 554 und § 558.

Gerade die Umlage von Modernisierungskosten wird das Wohnen künftig noch teurer machen, denn das von der Regierung angekündigte Gebäudesanierungsprogramm (Wärmedämmung) müssen Mieter dann über die Umlage bezahlen.