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Im Keller eingelagerte Kunstwerke beschädigt

Wasserschaden (2)

  • Lesedauer: 1 Min.

Bei einem anderen Fall von Rohrbruch wurden Kunstwerke beschädigt, die ein Mieter, der freischaffender Künstler ist, im Keller eingelagert hatte. Nach dem Rohrbruch ließ der Vermieter das Wasser abpumpen und teilweise in Folien verpackte Reliefs ins Trockne bringen.

Nun klagte der Mieter auf Schadenersatz, aber das Oberlandesgericht Koblenz, vor das der Fall im Berufungsverfahren kam, entschied, dass dem Mieter kein Schadenersatz zustehe. Hier sei nach den Umständen keine Vermieterhaftung gegeben. Der Vermieter habe den Rohrbruch nicht verschuldet, zudem habe er die Heizungsanlage, an deren Anschlussstelle das Wasser austrat, ein Jahr zuvor überprüfen lassen. Ein Vermieter sei lediglich zu solchen Maßnahmen verpflichtet, die ein umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend erachte, um andere vor Schäden zu bewahren. Eine Revision des Urteils zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Oktober 2010, Az. 2 U 779/09

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