nd-aktuell.de / 03.11.2010 / Ratgeber / Seite 3

Unterlegener der Bessere?

Bewerbung

Nach der Besetzung einer öffentlichen Stelle kann ein unterlegener Mitbewerber keine Neuausschreibung verlangen. Zwar hat jeder Deutsche laut Grundgesetz bei gleicher Eignung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieser Anspruch bestehe allerdings nur so lange, wie die Stelle noch nicht besetzt ist, stellte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt klar (Az. 9 AZR 554/09). Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, das Verfahren zu wiederholen. Der unterlegene Bewerber könne allenfalls Schadenersatz verlangen, wenn ihm bei ordnungsgemäßem Auswahlverfahren als am besten geeignetem Bewerber die Stelle hätte gegeben werden müssen.

In dem Fall um eine Professorenstelle hatte sich der Kläger erfolglos um die öffentlich ausgeschriebene Stelle an einer evangelischen Hochschule in kirchlicher Trägerschaft bewerben. Ihr Personal wird allein aus Landesmitteln finanziert. Die Stelle wurde von einer Mitbewerberin besetzt.

Der Kläger verlangte, das Besetzungsverfahren zu wiederholen oder ihm Schadenersatz zu leisten. Der Schadenersatzanspruch bestehe in diesem Fall nicht, da der Kläger nicht geltend gemacht habe, dass er der am besten geeignete Bewerber gewesen sei.