nd-aktuell.de / 10.11.2010 / Ratgeber / Seite 8

Laptop mit Macken gekauft

Verbraucherschutz

Der vom Computerhersteller gelieferte Laptop (Preis 827 Euro) funktionierte von Anfang an nicht einwandfrei. Das Soundsystem war leise, die Nebengeräusche laut, der Akku schon nach wenigen Stunden leer.

Als der Kunde diese Mängel reklamierte, forderte ihn der Hersteller auf, eine installierte Fehlerdiagnose zu starten und ihm das Resultat zu melden. Der Kunde tat das und stellte dabei neue Mängel fest. Der der Hersteller bat erneut darum, das Diagnoseprogramm zu starten, um gezielte Reparaturen durchführen zu können. Auf dieses Schreiben reagierte der Käufer mit Rücktritt vom Kaufvertrag.

Darauf ließ sich der Verkäufer nicht ein und bekam vom Amtsgericht München Recht. Er müsse den Kaufpreis nicht zurückzahlen, und der Kunde dürfe nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, weil er dem Hersteller keine Gelegenheit zur Reparatur eingeräumt habe.

Der Käufer müsse bei Mängeln zuerst dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung der Ware setzen – es sei denn, eine Reparatur sei unmöglich, unzumutbar oder endgültig fehlgeschlagen. Davon könne hier aber keine Rede sein, da der Hersteller den Zustand des Gerätes noch gar nicht hat prüfen können.

Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Februar 2010, Az. 233 C 30299/09.