Mal wieder als verfassungsgemäß erklärt
Zweitwohnungssteuer
In den meisten Fällen ist steuerpflichtig, wer eine Wohnung in der Gemeinde neben seiner Hauptwohnung sowie zu Zwecken seines persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Innehaben schließt Mieter und Eigentümer ein.
Eine vorübergehende Vermietung an Dritte schließt die Steuerpflicht nicht aus. Die Steuer liegt in einigen Städten bei zehn Prozent der Jahreskaltmiete der Wohnung und wird bei nicht vermieteten Wohnungen nach dem Mietspiegel berechnet.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung in diesem Jahr mit zwei Fällen zur Zweitwohnungssteuer zu befassen. So hatte ein Student, der in Aachen studierte, die Steuer nicht zahlen wollen. Als Hauptwohnsitz war auswärts die Adresse seiner Eltern, als Zweitwohnsitz seine Studentenwohnung gemeldet.
Im zweiten Fall ging es um einen Polizisten. Dieser wurde nach München versetzt und sollte dort Zweitwohnungssteuer bezahlen. Er hatte seinen Hauptwohnsitz in seiner Heimatstadt beibehalten.
Die Urteile: Das Bundesverfassungsgericht sah in beiden Fällen keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt – auch nicht dadurch, dass die Zweitwohnungsteuer Studenten mit anderer Wohnsituation nicht erfasse. Besteuert werde der finanzielle Aufwand für die zweite Wohnung – dadurch werde finanzielle Leistungsfähigkeit bewiesen. Es sei nicht entscheidend, aus welchen Gründen die Zweitwohnung gemietet werde.
Urteile des Bundesverfassungsgericht vom 17. Februar 2010, Az. 1 BvR 529/09 und 1 BvR 2664/09
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