nd-aktuell.de / 01.12.2010 / Ratgeber / Seite 4

Unwirksam, wenn andere Wohnung verfügbar ist

Eigenbedarfskündigung

Ein altes Ehepaar lebte schon lange in der Bonner Mietwohnung. Im Frühjahr 2008 kündigte der Vermieter wegen Eigenbedarfs. Seine Tochter werde volljährig und wolle mit Beginn ihres Studiums einen eigenen Hausstand gründen. Dafür wäre die Wohnung gut geeignet.

Doch vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im gleichen Haus eine Wohnung frei. Diese wurde sogleich wieder vermietet, ohne dass sie dem gekündigten Ehepaar angeboten wurde. Daraufhin weigerten sich die Mieter auszuziehen und ließen es auf eine Räumungsklage ankommen. Beim Landgericht war die Klage des Vermieters zunächst erfolgreich: Die Eigenbedarfskündigung sei ausreichend begründet, fand das Landgericht. Dem gekündigten Ehepaar sei dargelegt worden, dass die gekündigte Wohnung und die frei werdende Wohnung vergleichbar seien.

Mit dieser Begründung war der Bundesgerichtshof, vor den der Fall schließlich kam, nicht einverstanden, erklärte die Kündigung für unwirksam und wies die Räumungsklage gegen die Mieter ab.

Vermieter müssten auf die Interessen der Mieter Rücksicht nehmen und ihnen nach einer Eigenbedarfskündigung eine andere Wohnung anbieten, wenn im gleichen Haus oder in der selben Wohnanlage während der Kündigungsfrist eine vergleichbare Wohnung frei werde. In so einem Fall sind Vermieter auch verpflichtet, die Mieter über die wesentlichen Bedingungen der anderen Wohnung aufzuklären.

Urteil vom 13. Oktober 2010, Az. VIII ZR 78/10