Dies gilt auch noch nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren seit Abnahme der Bauarbeiten. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VII ZR 46/09) weist die Wüstenrot Bausparkasse hin.
Im entschiedenen Fall hatte ein Architekt die Sanierung eines Altbaus überwacht. Jedoch erst acht Jahre später stellte sich heraus, dass eine Dampfsperre nicht wie geplant zwischen Außenwand und innerer Vorsatzschale eingebaut worden war und deshalb Feuchtigkeit an der Wand aufstieg. Der Architekt musste zwar eingestehen, er habe seinerzeit nicht überprüft, ob der Bauunternehmer die abgerechnete Dampfsperre tatsächlich eingebaut hatte.
Trotzdem verweigerte der Architekt eine Regulierung des Schadens und berief sich darauf, dass Mängelansprüche bereits verjährt seien, da die Abnahme schon mehr als fünf Jahre zurückliege.
Die Richter des Bundesgerichtshofs ließen diesen Einwand nicht gelten und verurteilten ihn zum Schadensersatz. Er habe nämlich nicht von sich aus vor der Abnahme der Bauarbeiten auf die unterbliebene Kontrolle hingewiesen. Damit habe er seine Pflichtverletzung arglistig verschwiegen.
Unerheblich sei, dass der Architekt auf die mangelfreie Arbeit des Bauunternehmers vertraute.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/186453.wenn-der-architekt-nicht-richtig-kontrolliert.html