nd-aktuell.de / 15.12.2010 / Ratgeber / Seite 2

Keine Rückkehr in die GKV?

Unterschiedliche Hartz-IV-Urteile

Sind ehemalige privat krankenversicherte Selbstständige auf Hartz IV angewiesen, haben sie keinen Anspruch auf Rückkehr zur gesetzlichen Krankenversicherung. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem am 18. Oktober in Essen bekanntgegebenen Beschluss entschieden. Dem Arbeitslosen sei in diesem Fall eine private Versicherung zum Basistarif zuzumuten, entschied das LSG.

In dem verhandelten Fall kündigte der Selbstständige 2007 noch während seiner beruflichen Tätigkeit als Selbstständiger seine private Krankenversicherung. Seitdem war er nicht mehr krankenversichert. Mit seinem späteren Arbeitslosengeld-II-Antrag wollte er nun in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Die gesetzlichen Vorschriften würden zwar vorsehen, dass Selbstständige bei Arbeitslosigkeit in der privaten Krankenversicherung verbleiben müssen, argumentierte der Arbeitslose. Er habe aber seine Selbstständigkeit vor seinem Hartz-IV-Bezug aufgegeben.

Entscheidend ist jedoch die letzte berufliche Tätigkeit, stellten die Richter des LSG Nordrhein-Westfalen in ihrem am 18. August 2010 gefällten Beschluss fest. Die privaten Krankenversicherungen seien gesetzlich verpflichtet, den Arbeitslosen zumindest zum Basistarif zu versichern. Bislang ist jedoch strittig, inwieweit Jobcenter auch diesen Tarif voll bezahlen müssen.

So entschied auch das LSG Sachsen-Anhalt am 14. April 2010, dass die Behörde zwar dem Arbeitslosen einen Zuschuss für seine private Krankenversicherung gewähren muss. Die Beitragshöhe sei jedoch auf den Betrag begrenzt, den das Jobcenter an eine gesetzliche Krankenversicherung zu zahlen hätte. Darüber hinaus gehende Versicherungsprämien müsse der Arbeitslose von seinem Arbeitslosengeld II selbst aufbringen.

Das LSG Saarbrücken urteilte am 13. April 2010, dass die ARGE die vollen Beträge zu zahlen habe. Andernfalls müsse der Arbeitslose die private Versicherung aus der Regelleistung zumindest teilweise finanzieren. Es drohe dann eine Schuldenanhäufung und eine Gefährdung des Existenzminimums.

Wiederum anders entschied das Sozialgericht Aachen in zwei am 11. Juni 2010 bekanntgegebenen Urteilen. Danach sei die ARGE nur verpflichtet, dem Hilfebedürftigen einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung »maximal bis zur Höhe des halbierten Basistarifs zu zahlen«.

Anfang 2011 wird nun das Bundessozialgericht in Kassel endgültig klären, was privat krankenversicherten Hartz-IV-Empfänger von den Jobcentern beanspruchen können. epd

Urteile: LSG Nordrhein-Westfalen, Az. L 16 KR 329/10 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Az. L 2 AS 16/10 B ER; LSG Saarland, Az. L 9 AS 15/09; Sozialgericht Aachen, Az. S 5 AS 122/09 und S 5 AS 154/09