nd-aktuell.de / 22.12.2010 / Ratgeber / Seite 4

Bedeutung der Wohnfläche bei Abrechnungen

Leserfrage: Umlage von Betriebskosten

Bei den Betriebskostenabrechnungen wird ein Teil der Kosten nach der Größe der Wohnfläche abgerechnet. Meine Frage: Kosten werden auf die Wohnfläche und nicht auf die Gesamtfläche des Gebäudes umgelegt. Was ist mit Gesamtfläche eigentlich gemeint?
Konrad H., Brandenburg

Wenn bei solchen Abrechnungen auf die Wohnfläche Bezug genommen wird, ist damit immer der Anteil des jeweiligen Mieters an der gesamten Wohnfläche des Mietshauses gemeint. Die Gesamtwohnfläche ist die Summe aller Wohnflächen eines Hauses. Dazu gehören auch die Flächen von unvermieteten Wohnungen oder die des Hauseigentümers, wenn er im gleichen Haus wohnt.

Bei der Abrechnung von Heizkosten ist es beispielsweise unzulässig, nur von den Flächen vermieteter Wohnungen auszugehen. Wie dargestellt, sind alle Flächen, auch die der leer stehenden unbeheizten Wohnungen, Bestandteil der Gesamtfläche, von der aus der Anteil des jeweiligen Mieters berechnet wird. Leer stehende Wohnungen sind so zu betrachten, als ob darin der Vermieter wohnen würde.

Die Wohnfläche je Mieter umfasst die Grundflächen aller Räume, die zu dieser Wohnung gehören, also auch Balkon, Terrasse oder Loggia. Nicht dazu gehören Zubehörräume wie der zur Wohnung gehörende Keller, die Waschküche, Abstellräume außerhalb der Wohnung, eine mit dem Mietvertrag verbundene Garage oder Geschäftsräume im Haus. Die Größe der Wohnfläche einer Wohnung muss nach der »Betriebskosten- und Wohnflächenverordnung« vom 1. Januar 2004 ermittelt werden. Daraus geht hervor, dass nicht jede Fläche zu 100 Prozent anrechnungsfähig ist. So werden Balkone, Loggien oder Terrassen in der Regel nur zu einem Viertel ihrer Fläche angerechnet.

Weil die Wohnfläche Grundlage für die Gesamtmiete und Berechnungsbasis für Heiz- und Betriebskosten sowie für Modernisierungsumlagen ist, sollte beim Neuabschluss eines Mietvertrages auf eine exakte Flächenangabe geachtet werden.