nd-aktuell.de / 05.01.2011 / Ratgeber / Seite 6

Vater nicht ehelichen Kindes redet mit

Sorgerecht

Das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 zum Sorgerecht von Vätern nicht ehelicher Kinder (siehe u. a. ND-Ratgeber vom 1. Dezember 2010) zeigt Wirkung. So bekam jetzt ein unverheirateter Vater aus Brandenburg teilweise das Sorgerecht für seine beiden Kinder (geboren 2003 und 2005) zugesprochen.

Im Sommer 2009 hatte sich das Paar getrennt. Die Kinder lebten seither im Haushalt des Vaters. Doch das Sorgerrecht übte die Frau allein aus – wie bei nicht ehelich geborenen Kindern bisher üblich, wenn sich die Eltern nicht auf ein gemeinsames Sorgerecht einigen können.

In den ersten zehn Monaten nach der Trennung ließ sich die Mutter jedoch nicht bei den Kindern blicken. Erst seit Mai 2010 besuchte sie die kleinen Kinder wieder regelmäßig.

Dem Vater kündigte sie im Juni 2010 an, sie werde die Kinder aus der Schule beziehungsweise aus dem Kindergarten nehmen und mit Beginn des neuen Schuljahres in Einrichtungen in der Nähe ihrer Wohnung anmelden. Eigentlich wäre es am besten, die Kinder würden auch gleich zu ihr ziehen.

Damit war der Vater ganz und gar nicht einverstanden. Er beantragte beim Amtsgericht, ihm das Recht zu übertragen, über den Besuch der Schule und des Kindergartens der beiden Kinder zu bestimmen. Das wurde vom Amtsgericht jedoch abgelehnt.

Die Beschwerde des Vaters gegen diese Entscheidung, gestützt auf das eingangs erwähnte Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts, hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg Erfolg. Mittlerweile könne auch der Vater nicht ehelicher Kinder die elterliche Sorge oder einen Teil davon erhalten, so das Oberlandesgericht Brandenburg, wenn dies dem Kindeswohl diene und ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern nicht infrage komme.

Das treffe im konkreten Fall hier zu. Da die Mutter beabsichtigte, gegen den Willen des Vaters einen Wechsel von Schule und Kindergarten durchzusetzen, sei zudem ein schnelles Eingreifen erforderlich. Der Vater erhalte das Recht, vorläufig – solange der Streit um das Sorgerecht vom Familiengericht nicht endgültig entschieden sei – über Schul- und Kindergartenbesuch zu entscheiden. Das entspreche dem Wohl der Kinder. Denn so könnten sie wenigstens vorerst in der gewohnten Umgebung bleiben.

Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 20. August 2010, Az. 10 WF 187/10