nd-aktuell.de / 26.01.2011 / Ratgeber / Seite 4

Nicht alles vor der Unterschrift akzeptieren

Leserfrage zu Kleinreparaturen im Mietvertrag

Ich habe eine Wohnung im betreuten Wohnen gemietet. Als das Türschloss ausgewechselt werden musste, weil es nicht mehr funktionierte, sollte ich fast 70 Euro dafür bezahlen. Sind Instandsetzungen nicht Sache der Vermieter? Allerdings hat mein Mietvertrag eine Klausel, nach der ich mich bis zu 80 Euro pro Einzelfall und bis 160 Euro pro Jahr an sogenannten Kleinreparaturen beteiligen soll. Entspricht das dem Mietrecht?
Horst H., Schwerin

Instandhaltung und Reparaturen sind entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch Aufgabe der Vermieter (§ 535 BGB). Aber die Rechtsprechung der Gerichte lässt es trotz der gesetzlichen Bestimmung zu, dass Vermieter einen Teil der Kosten für Kleinreparaturen auf Mieter abwälzen dürfen (nicht müssen)! So ist nun mal die Praxis des Mietrechts.

Dafür gibt es aber gewisse Grenzen, die von den Gerichten vorgegeben werden. Mehrere Gerichte lassen zu, dass die Gesamtbelastung eines Mieters für Bagatellreparaturen im Jahr höchstens etwa 200 Euro, jedoch nicht mehr als zehn Prozent der Jahresmiete betragen darf. Wird mehr verlangt oder wird keine Höchstgrenze angegeben, ist die Klausel als ganzes unwirksam, so die Rechtsprechung.

Daraus ergibt sich: Wer einen Mietvertrag abschließen will, sollte sich Zeit nehmen und sich jede einzelne Klausel ganz genau ansehen. Ein vorgelegter Vertragstext ist kein amtliches Dokument, das man zu unterschreiben hat. Man kann also verhandeln, und zwar vor der Unterschrift. Nur kann es dann sein, dass man die Wohnung nicht bekommt, die man haben möchte, wenn man solche Klauseln ablehnt. Nach der Unterschrift gilt nur eins: Der Vertrag ist einzuhalten. rdt.