nd-aktuell.de / 26.01.2011 / Ratgeber / Seite 3

Farbe des Nagellacks geht den Chef nichts an

Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Köln musste sich jüngst mit den Dienstvorschriften eines Sicherheitsunternehmens beschäftigen, welches im Auftrag der Bundespolizei am Flughafen Köln/Bonn die Fluggäste kontrolliert.

Strittig war unter anderen, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, VdAA Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VdAA), unter Hinweis auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 18. Februar 2010 (Az. 3 TaBV 15/10), ob »den Bediensteten die Mitnahme und Benutzung von privaten Kommunikationseinrichtungen an den Kontrollstrecken untersagt werden kann«. Das LAG äußerte sich auch dazu, ob vorgeschrieben werden darf, »die Fingernägel nur einfarbig zu lackieren«, »fleischfarbene BHs zu tragen«, zur Vorgabe gegenüber den Mitarbeitern, »bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu tragen sowie künstliche Haare oder Einflechtungen zu tragen, wenn diese die Natürlichkeit der Haarpracht beeinträchtigen«.

Das ging dem LAG Köln, welches hier vom Betriebsrat eingeschaltet worden war, denn doch teilweise zu weit. Eine Betriebsvereinbarung, die das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter verletze, sei unwirksam und dürfe nicht angewandt werden.

Das zulässige Ausmaß einer Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Mitarbeiter bestimme sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wobei die jeweilige Regelung geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein müsse, um den erstrebten Zweck zu erreichen.

Danach dürfe den Mitarbeitern nicht generell die Mitnahme und Benutzung von privaten Kommunikationseinrichtungen an den Kontrollstrecken untersagt werden, ohne zuvor die Zustimmung eingeholt zu haben. Sie dürfe den Mitarbeiterinnen auch nicht vorschreiben, die Fingernägel nur einfarbig zu tragen, und auch die Vorgabe gegenüber den Mitarbeitern, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu tragen sowie das weitergehende Verbot, künstliche Haare oder Einflechtungen zu tragen, wenn diese die Natürlichkeit der Haarpracht beeinträchtigen, sei unwirksam.

Für zulässig hingegen erachtete das Gericht folgende Dienstvorschriften:

– das Tragen von Unterwäsche, wobei der Arbeitgeber auch vorschreiben darf, dass diese weiß oder in Hautfarbe sein muss und keine Embleme, Beschriftungen oder Muster enthalten darf;

– die Verpflichtung zum Tragen von Feinstrumpfhosen oder Socken;

– für Mitarbeiterinnen die vorgeschriebene maximale Länge der Fingernägel von 0,5 cm über der Fingerkuppe, da damit eine von ihren Mitarbeiterinnen ausgehende Verletzungsgefahr im Umgang mit den Passagieren so weit wie möglich ausgeschlossen werde;

– die Verpflichtung, dass die Haare grundsätzlich sauber, niemals ungewaschen oder fettig zu tragen sind und bei Männern vor Dienstbeginn eine Komplettrasur erfolgt ist oder ein gepflegter Bart getragen wird.