nd-aktuell.de / 26.01.2011 / Ratgeber / Seite 2

Verdienstausfall ersetzen

Kinderpflegekrankengeld

Gerade in den Wintermonaten sind kleine Kinder für fast jeden Infekt empfindlich. Die Folge: Das Kind erkrankt, kann nicht in die Kita gehen und muss zu Hause bleiben – Mutter oder Vater ebenfalls. Für berufstätige Eltern gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung dafür das sogenannte Kinderpflegekrankengeld.

Gehen die Eltern mit dem Kind zum Arzt, bekommen sie dort zwei Bescheinigungen: eine für den Arbeitgeber und eine für die Krankenkasse. Während der Arbeitgeber den Ausfall vom Lohn abzieht, zahlt die Krankenkasse das Krankengeld, sodass der Verdienstausfall gemindert wird.

Doch es müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein gesetzlich Versicherter im Falle der Erkrankung des Kindes Krankengeld erhält:

1. Das Kind darf nicht älter als 12 Jahre sein.

2. Im Haushalt darf keine weitere Person leben, die die Versorgung übernehmen kann.

3. Auch das Kind muss gesetzlich versichert sein.

Jeder Elternteil darf die Leistungen nur zehn Arbeitstage pro Jahr in Anspruch nehmen und von der Arbeit fehlen. Alleinerziehenden stehen 20 Tage pro Jahr zu. Sind beide Eltern berufstätig, können sie die Fehltage untereinander übertragen.

Privatpatienten haben nur Anspruch auf Freistellung, Verdienstausfall wird nicht ersetzt.