nd-aktuell.de / 02.02.2011 / Ratgeber / Seite 24

Kein Freibrief für alles

Kleinreparaturen

In Mietverträgen sind meistens Klauseln enthalten, die dem Mieter Kosten für Kleinreparaturen auferlegen, obwohl die Instandhaltungspflicht eindeutig Vermietersache ist (§ 535 BGB). Der Bundesgerichtshof hat dafür einige Grenzen gesetzt (Urteil vom 6. Mai 1992, Az. VIII ZR 129/91). Es darf sich nur um Kleinigkeiten und nur um Teile der Wohnung handeln, die dem direkten Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Größere Reparaturen gehören nicht dazu. Höchstgrenze der Kosten für Mieter: sechs Prozent der Jahresmiete und ca. 75 Euro je Einzelfall. Kostet es mehr, muss der Mieter nichts zahlen, auch keine Zuzahlung bei größeren Reparaturen.