nd-aktuell.de / 02.02.2011 / Ratgeber / Seite 26

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer

Neu ab 2011: Höherer Freibetrag

Wer ehrenamtlich eine Betreuung übernimmt, Vormund für ein Kind ist oder eine Pflegschaft übernimmt, kann ab Veranlagungszeitraum 2011 eine höhere steuerfreie Aufwandsentschädigung in Anspruch nehmen als bisher. Der Gesetzgeber hat diese ehrenamtlichen Tätigkeiten steuerlich denen von Übungsleitern gleichgestellt (EStG § 3 Nr. 26b i.V.m. § 52 Abs. 4b, BGB § 1835 a).

Zum Hintergrund: Ein Betreuer tritt als gesetzlicher Vertreter für jemand anderen auf, der seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, zum Beispiel wegen einer Krankheit oder Behinderung. Die Betreuung bezieht sich auf bestimmte Lebensbereiche (Gesundheit und Finanzen) des Betreffenden.

Ein Vormund ist gesetzlicher Vertreter für eine minderjährige Person, die zum Beispiel keine Eltern mehr hat oder deren Eltern nicht zu ihrer gesetzlichen Vertretung berechtigt sind.

Bei einer Pflegschaft betreut der Pfleger einen Erwachsenen oder Minderjährigen nur für eine bestimmte Angelegenheit oder einen bestimmten Zeitraum (bei Verwaltung von Geldanlagen bis zur Volljährigkeit).

Wer also ehrenamtlich eine der genannten Tätigkeiten ausübt, kann eine begrenzte Aufwandsentschädigung dafür verlangen – vom Betreuten oder bei dessen Mittellosigkeit vom Staat. Bisher war diese Aufwandsentschädigung bis zur Höhe von 500 Euro steuerfrei. Die Neuregelung: Im Dezember 2010 verabschiedete der Bundesrat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 eine Änderung des Einkommenssteuergesetzes, die den steuerfreien Betrag der Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Betreuer, Vormund oder Pfleger auf 2100 Euro im Jahr anhebt. Die Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2011.

Damit wurden die ehrenamtlichen Betreuer, Vormünder und Pfleger anderen ehrenamtlich Tätigen – wie Übungsleitern oder Ausbildern – gleichgestellt. Die Folge ist, dass insbesondere ehrenamtliche Betreuer außerhalb der Familie nun mehrere Betreuungen gleichzeitig übernehmen können, ohne die Aufwandsentschädigung versteuern zu müssen.

Weitere Infos: Einkommenssteuergesetz § 3 Nr. 26b i.V.m. § 52 Abs. 4b, BGB § 1835 a