nd-aktuell.de / 02.02.2011 / Ratgeber / Seite 27

Richtiger Umgang mit Protokollen

Anlageberatung

Seit dem 1. Januar 2010 müssen Banken, Sparkassen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen über jede Anlageberatung zu Wertpapieren ein schriftliches Protokoll anfertigen und dem Privatanleger vor Vertragsabschluss aushändigen. Statt die Qualität der Anlageberatung zu verbessern, versuchen einzelne Anbieter mit den Protokollen nur ihr eigenes Haftungsrisiko zu minimieren.

»Solange es Anbieter gibt, die gesetzliche Bestimmungen missachten und verwendete Haftungsfreizeichnungsklauseln den Schutz vor Falschberatung leicht ins Gegenteil verkehren können, sollte sich niemand zur Unterschrift drängen lassen und irgendetwas leichtfertig unterzeichnen«, sagt Andreas Behn, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Thüringen e. V.

Weitere Hinweise zum richtigen Umgang mit den Beratungsprotokollen bietet das Faltblatt »Beratungs- und Dokumentationspflichten bei der Anlageberatung«. Es kann kostenfrei unter www.vzth.de[1] heruntergeladen werden.

Die Verbraucherzentralen haben im vergangenen Jahr immer wieder festgestellt, dass viele Protokollvordrucke nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und stark verbesserungsbedürftig sind. So wird häufig überhaupt kein Protokoll erstellt und dem Verbraucher ausgehändigt.

Oftmals entsprach der Protokollinhalt auch nicht dem Inhalt des Beratungsgesprächs oder es wurde ein Produkt empfohlen, das nicht zum Anlageziel oder Risikoprofil des Kunden passte. Hauptärgernis war, dass häufig Protokolle vor Aushändigung auch vom Kunden unterzeichnet werden mussten, obwohl der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat, dass nur der Anlageberater das Protokoll zu unterschreiben hat.

Manche Anbieter sind offensichtlich nur bedingt lernfähig. Die Verbraucherzentrale weist ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes erneut darauf hin, dass die Unterschrift des Verbrauchers unter dem Beratungsprotokoll nicht erforderlich ist, auch nicht zur Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben oder zum Empfang bestimmter Unterlagen.

Andreas Behn: »Jeder seriöse Anbieter wird Verständnis dafür haben, wenn ein Kunde die Aushändigung der Beratungsdokumentation und der vollständigen Angebotsunterlagen auch ohne Unterschrift verlangt, um sich den empfohlenen Vertragsabschluss in Ruhe überlegen zu können.«

Links:

  1. http://www.vzth.de