Auch beim Geburtstag des Kindes nicht vorenthalten

Umgangsrecht

  • Lesedauer: 1 Min.
Ein Kindergeburtstag ist kein Grund, einem Vater das Umgangsrecht für den betreffenden Tag vorzuenthalten. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Saarbrücken in einem Beschluss vom 19. Januar 2011 (Az. 6 WF 118/10).

Vielmehr müssten beide Elternteile dafür Sorge tragen, dass gerichtlich vereinbarte Regelungen über den Umgang mit einem Kind ohne Auseinandersetzungen eingehalten würden

Das Gericht verurteilte eine Mutter zu einem Ordnungsgeld von 100 Euro. Sie hatte mit dem leiblichen Vater des Kindes vor Gericht einen Vergleich zum Umgangsrecht geschlossen. Danach sollte der Mann das Kind an bestimmten Wochenenden sehen können. An einem der Termine verwies die Mutter jedoch darauf, das Kind feiere an diesem Tag seinen Geburtstag und die Einladungen seien schon verschickt. Der Vater beantragte daraufhin erfolgreich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter.

Zur Begründung verwies das OLG darauf, Umgangsvereinbarungen hätten nur Sinn, wenn sie strikt eingehalten würden. Denn dem Wohl des Kindes dienten ständige Auseinandersetzungen nicht. Daher sei es auch gerechtfertigt, durch ein Ordnungsgeld deutlich zu machen, dass Verstöße gegen solche Vereinbarungen von den Gerichten nicht hingenommen würden.

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