nd-aktuell.de / 16.02.2011 / Ratgeber / Seite 4

Wenn es mit dem Vermieter Streit gibt

Leserfrage über die Wege zu Gerichten

Im Ratgeber erwähnen Sie oft Gerichtsurteile: Da klagt ein Mieter gegen seinen Vermieter oder umgekehrt, dann kann es zum Landesgericht und zum Oberlandesgericht gehen, letztlich wird ein mietrechtlicher Streit sogar vom Bundesgerichtshof entschieden. Wie geht so etwas eigentlich vor sich?
Jörg W., Leipzig

Wollte man eine erschöpfende Darstellung geben, so würde das in diesem Rahmen eher verwirrend wirken. Daher soll eine Beschränkung auf die Regelsituation erfolgen. Oft unterscheiden sich gerichtliche Entscheidungen in Zivilsachen, nachdem sie auf mehreren Gerichtsebenen verhandelt worden sind, von dem wirklich abschließenden Urteil. Wo und wie sind diese möglichen Wege durch die Instanzen geregelt?

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bestimmt, die örtliche Zuständigkeit / der Gerichtsstand durch die Zivilprozessordnung (ZPO):

Amtsgerichte (AG) sind laut § 23 GVG zuständig für Entscheidungen über Ansprüche, deren Gegenstandswert 5000 Euro nicht übersteigt. Unabhängig vom Streitwert sind sie ausschließlich zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum oder auch für Streitigkeiten zwischen Beteiligten an Wohnungseigentumsbeziehungen (§ 43 Wohnungseigentumsgesetz) und schließlich für Streitfälle, die sich aus Wildschäden ergeben.

Landgerichte (LG) sind nach § 71 GVG grundsätzlich zuständig für die erstinstanzliche Entscheidung von Zivilsachen, soweit sie nicht in die sachliche Kompetenz der Amtsgerichte fallen (§ 23 GVG). Es kann auch differenzierte Regelungen der Landesregierungen für die örtliche Zuständigkeit der Landgerichte geben. Die Landgerichte sind ferner als Rechtsmittelgerichte / Gerichte zweiter Instanz (§ 72 GVG) hinsichtlich der Entscheidungen der Amtsgerichte in Zivilsachen zuständig. Sie entscheiden folglich über Berufungen und Beschwerden.

Oberlandesgerichte (in Berlin ist es das Kammergericht) sind erstinstanzlich in Zivilsachen nicht zuständig. Sie entscheiden aber über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte (§ 119 GVG).

Auch der Bundesgerichtshof entscheidet nicht erstinstanzlich in Zivilsachen, zum Beispiel im Mietrecht, sondern nur über die Rechtsmittel der Revision und über bestimmte Rechtsbeschwerden (§ 133 GVG).

Diese Zuständigkeitsregelungen müssen jeweils im Zusammenhang mit den Normen eines Zivilprozesses gesehen werden, die festlegen, in welchen Fällen Beschwerden, Berufungen oder Revisionen überhaupt zulässig sind.

Die Berufung ist zulässig gegen Endurteile der Amts- oder Landgerichte, wenn der Beschwerdeführer mit einem Wert von mehr als 600 Euro belastet worden ist (§§ 511 ff. ZPO) oder wenn die Berufung im Urteil der ersten Instanz ausdrücklich zugelassen wurde. Als Begründung gilt nur, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht bzw. der zu berücksichtigende Sachverhalt eine andere Entscheidung rechtfertigt. Im Ergebnis des Berufungsverfahrens erfolgt entweder eine Selbstentscheidung oder, unter Aufhebung der vorliegenden Entscheidung der ersten Instanz, eine Zurückverweisung.

Eine Revision ist nur gegen Endurteile zulässig, die in der Berufungsinstanz erlassen wurden (§§ 542 ff. ZPO). Das können zweitinstanzliche Urteile des Land- oder Oberlandgerichts sein. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Einlegung der Revision von vornherein in der Entscheidung des Gerichts zugelassen worden ist oder nachträglich im Ergebnis einer Nichtzulassungsbeschwerde, weil die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist bzw. im Interesse der Rechtsfortbildung oder der einheitlichen Rechtsprechung liegt.

Wird die Revision nicht von vornherein durch Beschluss, d. h. ohne mündliche Verhandlung, als unzulässig verworfen (§ 552 ZPO) oder auf diesem Wege zurückgewiesen (§ 552a ZPO), weil das Revisionsgericht sie als aussichtslos bewertet, so schließt sich das eigentliche Revisionsverfahren an. Im Ergebnis kann die Revision, im Sinne einer sachlichen Abweisung, zurückgewiesen werden (§ 561 ZPO). Es kann aber auch die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung oder eine eigene Sachentscheidung ergehen, möglich ist auch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

Die Beschwerde ist als sofortige oder Rechtsbeschwerde (§§ 567 ff., 574 ff. ZPO) bei solchen Verfahrenssituationen zulässig, für die die Zivilprozessordnung ausdrücklich dieses Rechtsmittel vorsieht. Sie kann sich auch gegen eine Entscheidung richten, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert und durch die ein Gesuch zurückgewiesen wurde, dass das Verfahren betrifft, wie beispielsweise ein Gesuch auf Prozesstrennung.

Vor jeder Gerichtsentscheidung in Zivilsachen über die inhaltliche Begründung einer Klage, eines Antrags oder auch eines Rechtsmittels muss in der Regel geprüft werden, ob das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig und ob die Klage, der Antrag oder das Rechtsmittel überhaupt zulässig sind.

Prof. Dr. JOACHIM GÖHRING,
Rechtsanwalt in Berlin