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Mieterin lehnte Duldung ab

Ofenabriss

  • Lesedauer: 1 Min.
Ein Vermieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, im Rahmen von Erhaltungsmaßnahmen einen in der Wohnung des Mieters vorhandenen Kachelofen abzureißen und durch einen anderen funktionstüchtigen Ofen zu ersetzen, wenn der vorhandene Kachelofen noch funktionstüchtig ist (Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 6. Juni 2006, AZ 10 C 283/05.

Die Mieterin hatte eine Wohnung mit Kachelofen gemietet. Eine Zeit später wollte der Vermieter den Kachelofen abreißen und durch einen anderen funktionstüchtigen Ofen ersetzen lassen. Die Mieterin widersprach diesem Vorhaben und verweigerte den Zutritt zur Wohnung. Dagegen klagte der Vermieter.

Das Amtsgericht wies die Klage jedoch mit dem Hinweis ab, dass die Mieterin gemäß § 554 Absatz 1 BGB nicht verpflichtet sei, den Abriss zu dulden.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter nicht nachweisen können, dass der vorhandene Ofen nicht funktionstüchtig sei. Eine Duldungspflicht des Mieters setze voraus, dass die Erhaltungsmaßnahme objektiv erforderlich sei. Der Mieter gab lediglich an, dass der Ofen bauart- und altersbedingt eine ständige Reinigung und gegebenenfalls hohe Reparaturkosten verursache.

Mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Mieterin im Rahmen einer vom Vermieter ordnungsgemäß angekündigten Modernisierung den Abriss des Kachelofens und den Einbau einer Zentralheizung hätte dulden müssen, hat sich das Gericht nicht auseinandergesetzt, weil keine Modernisierungsankündigung erfolgt war.

Veröffentlicht in »MieterEcho« Nr. 320

Anmerkung: Soll ein Kachelofen durch eine andere umweltfreundlichere Heizungsart ausgetauscht werden, dann werden die Mieter das dulden müssen. Voraussetzung dafür ist aber eine Modernisierungsankündigung.

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