nd-aktuell.de / 02.03.2011 / Ratgeber / Seite 8

Rechtsstreit um Feuerwehrgebühren

Die Berliner Feuerwehr darf ihre Gebühren nicht einfach pauschal in Rechnung stellen, sondern muss sich bei der Kostenberechnung an ihrem tatsächlichen Hilfeaufwand orientieren. Deshalb hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in zwei Berufungsverfahren die Gebührenordnung der Feuerwehr teilweise für nichtig erklärt.

Wie das Gericht am 10. Februar 2011 mitteilte, wurde in beiden Fällen eine Revision des Landes Berlin zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen (Az. OVG 1 B 72.09 und OVG 1 B 73.09). In den beiden Verfahren ging es um Feuerwehreinsätze nach Verkehrsunfällen.

Im ersten Fall war ein Autofahrer im März 2007 mit seinem Wagen in Berlin-Weißensee auf das Gleisbett der Straßenbahn geraten. Die mit zwei Einsatzfahrzeugen anrückenden Feuerwehrleute zogen das Auto wieder auf die Straße. Der Einsatz dauerte mit An- und Abfahrt 28 Minuten. Berechnet wurde ein Einsatz von pauschal einer Stunde mit 736 Euro.

Im zweiten Fall war ein Auto im September 2006 in Berlin-Oberschöneweide mit einem Motorrad zusammengestoßen. Die Besatzung eines Löschhilfefahrzeugs schob das noch fahrbereite Auto an den Straßenrand. Hierfür sollte der Pkw-Halter 365 Euro berappen. Der Einsatz hatte etwa 35 Minuten gedauert, doch die Feuerwehr stellte pauschal den vollen Gebührensatz für eine Stunde in Rechnung.

Laut Gebührenordnung werden für Einsätze der Feuerwehr nach Verkehrsunfällen bei einer Einsatzdauer bis zu einer Stunde 365 Euro (bei Einsatz von einem Fahrzeug) beziehungsweise 736 Euro (bei Einsatz von zwei Fahrzeugen) fällig. Einen sachlichen Grund für diese Pauschalierung vermochten die Richter im 1. Senat des Oberverwaltungsgericht ebenso wenig zu erkennen wie ihre Kollegen in der Vorinstanz am Verwaltungsgericht. Da die Einsatzdauer zu Verkehrsunfällen regelmäßig minutengenau festgehalten werden könne und werde, würde bei diesen Einsätzen mehr verlangt, als an tatsächlichen Kosten angefallen sei, urteilte der 1. Senat. Damit verstoße die Gebührenordnung gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität im Feuerwehrgesetz, wonach nur die (konkret) durch den Einsatz entstandenen Kosten erstattet werden müssten.