Lediglich an einen Mieter?

Betriebskosten-Nachforderung

  • Lesedauer: 1 Min.

Bei sogenannten rechtsgeschäftlichen Erklärungen muss sich der Vermieter an alle Personen wenden, die den Mietvertrag unterschrieben haben. In einem Urteil des BGH wurde allerdings entschieden, dass das für Nachforderungen von Betriebskosten nicht gilt. Hier genüge es, wenn die Nachzahlungsforderung einem der Wohnungsmieter zugestellt werde, weil mehrere Personen, die den Mietvertrag unterschrieben haben, als Gesamtschuldner haften (§§ 421, 427 BGB).

Urteil des BGH vom 20. Mai 2010, Az. VIII ZR 263/09

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