nd-aktuell.de / 16.03.2011 / Wirtschaft und Umwelt / Seite 17

Recht des Arbeitsortes gilt bei Kündigung

Wichtige Entscheidung des EU-Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt, die in mehreren EU-Staaten arbeiten.

Luxemburg (AFP/ND). Wer überwiegend in Deutschland für eine Firma aus dem EU-Ausland arbeitet, kann sich auf deutsches Arbeitsrecht berufen. Das gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag Anderes geregelt ist, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg entschied. (Az: C-29/10)

Damit machte das höchste EU-Gericht den Weg für eine Entschädigung frei, den ein deutscher Lkw-Fahrer vom Staat Luxemburg einklagt. Er arbeitet für eine Luxemburger Spedition, die sich auf den Transport von Blumen aus Dänemark spezialisiert hat, überwiegend nach Deutschland. Eine deutsche Niederlassung hat die Spedition nicht, die Laster, die der Fahrer fährt, haben aber ihren zentralen Stellplatz in Deutschland. 2001 wurde der Fahrer als Ersatzmitglied in den frisch gebildeten Betriebsrat gewählt – und danach entlassen.

Für seine Kündigungsschutzklage hielten sich die deutschen Arbeitsgerichte für nicht zuständig, weil im Arbeitsvertrag Luxemburger Recht vereinbart sei. Die luxemburgischen Arbeitsgerichte wiesen die Klage ab. Daraufhin klagte der Lkw-Fahrer gegen den Staat Luxemburg und verlangte Schadenersatz wegen fehlerhafter Anwendung des EU-Rechts. Er machte geltend, nach deutschem Recht als Ersatzmitglied des Betriebsrats unkündbar zu sein. Das Luxemburger Berufungsgericht legte den Streit dem EuGH vor.

Nach dessen Urteil gilt das Arbeitsrecht desjenigen Landes, zum dem die Tätigkeit die wesentlichen Verknüpfungen aufweist und in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit überwiegend ausübt. Denn dieses Land bilde die wesentlichen sozialen Bezüge des Arbeitnehmers. Wenn im Arbeitsvertrag die Geltung eines anderen Rechts vereinbart sei, dürfe dies nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer als schwächerem Vertragspartner Schutzrechte entzogen werden. Im konkreten Fall, so die Richter weiter, komme es darauf an, wo die Lkw-Touren beginnen und enden, wo die Laster be- und entladen werden und von wo aus der Fahrer seine Anweisungen erhält. Nach diesen Maßgaben müssen nun wieder die Luxemburger Gerichte neu über den Streit entscheiden.