Einkaufshilfe

Lesegerät

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Blinde und Sehbehinderte können unter Umständen einen sogenannten Einkaufsfuchs bei ihrer Krankenkasse beantragen. Das Strichcode-Lesegerät sei grundsätzlich ein Hilfsmittel, das von der Krankenkasse übernommen werden könne, so das Bundessozialgericht (BSG). Allerdings müsse im Einzelfall entschieden werden, ob das Gerät sinnvoll und wirtschaftlich ist (Az. B 3 KR 9/10 R).

Es geht um einen Barcode-Handscanner mit Sprachausgabegerät zum Gesamtpreis von über 3000 Euro. Mit diesem Gerät werden Produktdaten von 900 000 Waren, die in Strichcodes verschlüsselt sind, hörbar gemacht. Das können der Name der Ware oder Inhaltsstoffe sein. Im vorliegenden Verfahren verwiesen die Bundesrichter den Fall zurück an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Das muss nun entscheiden, ob die Klägerin, die seit 2005 nur noch grobe Kontraste und hell-dunkel sehen kann, den Einkaufsfuchs braucht und ob es günstigere Möglichkeiten gibt.

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