Urteile

Kurz

• Wenn Sport notwendig ist, um die medizinische Rehabilitation zu unterstützen, hat ein Querschnittsgelähmter dauerhaft Anspruch auf einen Zuschuss für Rollstuhlsport von der gesetzlichen Krankenkasse. Der Gesetzgeber hat den Rehabilitationssport in Gruppen ausdrücklich als »ergänzende Leistung zur Krankenbehandlung« definiert. Daher muss die Krankenkasse zahlen – im Unterschied zur Gymnastik, die in Eigenregie durchgeführt werden kann.

Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24. November 201, Az. S 5 KR 172/09

• Oberschenkelamputierte haben Anspruch auf technisch hochwertige prothetische Versorgung. Die gesetzliche Krankenkasse muss ein micr...


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