Zu lange beschränkt
Im Jahr 2004 sind die »EU 8«, die osteuropäischen Staaten, für die ab dem 1. Mai die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt, der EU beigetreten. Die Bundesregierung nutzte die Übergangsfristen für die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit voll aus.
Dazu diente das sogenannte 2+3+2-Modell: In den ersten zwei Jahren traten Regelungen in Kraft, die vom Lissabon-Vertrag abwichen, die den Zugang beispielsweise für Menschen mit Hochschulabschluss ermöglichten. Diese Maßnahme konnte erst um drei Jahre und – bei »schweren Störungen« auf dem Arbeitsmarkt – um weitere zwei Jahre verlängert werden. Bis Ende dieses Jahres muss die Bundesregierung entscheiden, ob sie die Fristen für Bulgarien und Rumänien auch um diese letzten zwei Jahre verlängert.
Als Argumente gegen die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit auch für Menschen aus die...
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