nd-aktuell.de / 13.04.2011 / Ratgeber / Seite 4

Nicht genehmigte Haltung eines Hundes, obwohl andere Mieter auch Hunde haben

Tiere in der Mietwohnung

Weil andere Mieter auch Hunde in der Wohnung hielten, schaffte sich ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters ebenfalls einen Hund an. Doch er musste den Hund wieder abgeben, weil der Vermieter nicht damit einverstanden war. Wie ist die Rechtslage zur Tierhaltung in Mietwohnungen?

Gesetzliche Regelungen dafür gibt es nicht. Es gilt immer das, was im Mietvertrag steht. Enthält ein Mietvertrag jedoch das uneingeschränkte Verbot jeder Tierhaltung, dann ist dies unwirksam.

In dem eingangs genannten Fall stand im Mietvertrag, dass das Halten von Kleintieren (Ziervögel, Zierfische u.a.) im haushaltsüblichen Umfang ohne Erlaubnis des Vermieters zulässig ist. Weiterhin hieß es aber im Mietvertrag: »Die Haltung eines sonstigen Haustieres, insbesondere einer Katze oder eines Hundes, ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Sie wird nur für den Einzelfall erteilt und kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Mitmieter in ihren Rechten aus dem Mietverhältnis beeinträchtigt werden.«

Andere Mieter im Haus halten bereits Hunde oder Katzen. Der Vermieter hat die dazu erforderliche Zustimmung jeweils erteilt. Nun war er bei einem Mieter dagegen, und es kam zum Streit vor Gericht. Der Vermieter verlangte die Abschaffung des Hundes. Der Mieter hätte sich über vertragliche Bestimmungen zur Hundehaltung hinweggesetzt. Es liege im Ermessen des Vermieters, ob er die Zustimmung erteilt oder nicht, so der Vermieter.

Das bejahte auch der Richter. Der Vermieter sei in seiner Entscheidung, ob er eine Hundehaltung in einer Mietwohnung gestatten will, auch dann frei, wenn er, wie in diesem Fall, in der Wohnanlage bereits andere Hunde geduldet hat (Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 1998, Az. 67 S 143/98).

Nach dieser Auffassung wird das Ermessen des Vermieters nur durch die nach § 242 BGB geltenden Grundsätze, insbesondere durch das Verbot missbräuchlichen oder treuwidrigen Verhaltens, begrenzt.

Das Gericht fügte in diesem Zusammenhang hinzu, dass es im Mietrecht keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aller Mieter gibt, weil der Art. 3 des Grundgesetzes im Verhältnis zwischen Privatleuten grundsätzlich keine Anwendung finde. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch eines Mieters beispielsweise auf gleiche Miete bei gleichen Bedingungen wie bei anderen Bewohnern des Hauses. Das sei bei der Tierhaltung nicht anders (Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Februar 2010, Az. 6 S 269/09).

Auch der BGH urteilte in diesem Sinne: Bei der Einzelfallentscheidung, ob die Haltung eines Hundes genehmigt werden muss oder nicht, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten vorzunehmen. Das gelte auch dann, wenn bereits andere Hunde in der Wohnanlage geduldet wurden (BGH-Urteil vom 14. November 2007, Az. VIII ZR 340/06).

Unser Rat

Wer in der Mietwohnung einen Hund halten will, sollte den Mietvertrag genau lesen, denn bei unberechtigter Haltung kann der Vermieter auf Unterlassung der Hundehaltung klagen.