nd-aktuell.de / 20.04.2011 / Ratgeber / Seite 4

Keine Haftung für Schäden nach Fehlalarm

Feuerwehr-Notruf

Wer triftige Anhaltspunkte für einen Notfall beim Nachbarn hat und daraufhin die Feuerwehr ruft, muss nicht für Schäden haften, die durch seinen Fehlalarm ausgelöst worden sind.

Mit einer solchen Entscheidung gab das Berliner Landgericht einem Mieter Recht, der für die aufgebrochene Tür einer Nachbarmieterin rund 1000 Euro zahlen sollte.

Wie das Gericht mitteilte, hatte der betreffende Mieter ohne Erfolg versucht, die Nachbarin verabredungsgemäß telefonisch zu erreichen. Beim ersten Anruf glaubte der Mieter, ein Stöhnen gehört zu haben; beim zweiten Anruf wurde der Hörer nicht abgenommen. Daraufhin rief der besorgte Mieter die Feuerwehr.

Die Einsatzkräfte brachen die Wohnungstür auf, weil sich auf das Klingeln niemand meldete. Ein Notfall konnte aber nicht festgestellt werden. Die Mieterin war gar nicht zu Hause.

Den Schaden an der Wohnungstür müsse sich der besorgte Mieter nicht anrechnen lassen, urteilten die Richter. Denn es sei nicht zu beanstanden, dass der Mieter eine Notlage angenommen hatte.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2011, Az. 49 S 106/10