Autogeräusch ist »Alltagserscheinung«

Garagenbau

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Die Häuser der Prozessgegner liegen in einer ruhigen Sackgasse, inmitten einer Kleinstadt. Als nun Hauseigentümer A plante, auf seinem Grundstück drei Garagen für die Familie zu bauen, fürchtete Nachbarin B um ihre Ruhe. Sie verlangte einen Baustopp, weil die Garagenanlage ihr Anwesen beeinträchtigen würde, in erster Linie durch mehr Lärm.

Ihre Klage gegen die Baugenehmigung blieb beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland ohne Erfolg. Das Bauvorhaben verstoße nicht gegen das Gebot, auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen, stellte das OVG fest.

Garagen und die damit verbundenen Geräusche gehörten in einem Wohngebiet zu den »Alltagserscheinungen«, wie auch der Lärm spielender Kinder oder das Geräusch von Rasenmähern. Solche Geräusche seien von den Nachbarn hinzunehmen. Weder eine besondere Lärmempfindlichkeit der Nachbarin, noch eine besondere bauliche Situation des Grundstücks rechtfertigten eine Ausnahme von dieser Regel.

Auch mit dem Einwand, ihr Haus bekäme nach dem Garagenbau zu wenig Licht, kam Frau B nicht durch: Für ausreichendes Licht müssten Eigentümer selbst sorgen, so das OVG. Mit diesem Argument könne sie nicht andere Hauseigentümer in der Nutzung ihres Grundstücks einschränken.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarland vom 8. Dezember 2010, Az. 2 B 308/10

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