nd-aktuell.de / 27.04.2011 / Ratgeber / Seite 4

Kündigung bei Rückstand

Betriebskostenabrechnung

Zahlt der Mieter im Anschluss an eine Betriebskostenabrechnung den zugleich angeforderten erhöhten Betriebskostenvorschuss nicht und gerät er auf diese Weise mit mehr als zwei Monatsmieten in Rückstand, rechtfertigt dieser Mietrückstand die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Betriebskostenabrechnung inhaltlich fehlerhaft ist oder nicht. Der nachträgliche Ausgleich der Betriebskostenabrechnung ist bei der Frage des Verschuldens zumindest dann nicht zu berücksichtigen, wenn er unter Vorbehalt erfolgt.

Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung wegen schuldhafter Vertragsverletzung eine Abmahnung auszusprechen.

BGH-Urteil vom 28. November 2007, Az. VIII ZR 145/07