nd-aktuell.de / 27.04.2011 / Ratgeber / Seite 2

Keine Kürzung bei der Pflege

Urteile

Die gesetzliche Krankenkasse darf die Kostenübernahme für eine Behandlungspflege nicht mit dem Argument verweigern, dass bereits Angehörige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung leisten.

Sobald eine Pflegekraft die Behandlungspflege übernimmt, ist eine Kürzung der Behandlungspflegekosten nicht erlaubt, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in zwei Urteilen (Az. L 1 KR 187/10 und Az. 1 KR 189/10). Dabei dürfen weder der Zeitaufwand der Grundpflege noch das Pflegegeld, welches die Angehörigen erhalten, zum Abzug gebracht werden.

In den konkreten Fällen hatten Eltern die Grundpflege für ihre schwer erkrankten Kinder erbracht. Eine zusätzliche Pflegekraft übernahm die Behandlungspflege, da die Atmung der Kinder über 24 Stunden überwacht werden musste. Die Krankenkasse übernahm zwar einen Teil der Behandlungskosten, zog jedoch den Zeitaufwand der Grundpflege ab. Die Pflegeversicherung müsse diese Kosten tragen, argumentierte sie.

Das LSG stellte jedoch klar, dass die gesetzliche Krankenversicherung die vollen Kosten übernehmen muss. Eine Anrechnung der Grundpflege komme nur in Betracht, wenn diese zusammen mit der Behandlungspflege von ein und derselben Person erbracht wird.

Um Kürzungen bei der Pflege ging es auch in folgendem Fall. Das rheinland-pfälzische Landessozialgericht musste wieder einmal auf das Recht Behinderter auf Selbstbestimmung verweisen. Krankenkassen müssen nämlich Behinderten auch dann Hilfsmittel zahlen, wenn der Bedarf durch einen Pfleger gedeckt ist (Az. L 5 KR 59/11 B ER).

Eine Frau bat ihre Kasse um Kostenübernahme für einen Dusch-WC-Aufsatz. Die lehnte ab. Der Pflegebedarf für die Intimreinigung sei bereits durch den Pfleger gedeckt. Das Gericht stellte klar, dass die Leistungen an Behinderte nach Sozialgesetzbuch gerade ihre Selbstbestimmung fördern sollen. Wenn die Frau sich selbst reinigen könne, sei das einer Reinigung durch den Pfleger vorzuziehen. Das Landessozialgericht kassierte damit eine Entscheidung des Sozialgerichts Speyer.