nd-aktuell.de / 04.05.2011 / Ratgeber / Seite 5

Reservierungsgebühr für Eigentumswohnung zurückfordern

Bauherren-Schutzbund rät

Diese Eigentumswohnung könnte es sein? Die Kaufentscheidung ist aber noch nicht endgültig. Häufig wird Interessenten eine Reservierungsvereinbarung angeboten. Dafür wird nicht selten eine Reservierungsgebühr verlangt – auch dann, wenn der Kauf gar nicht zustande kommt.

Seit Jahren versuchen Bauträger, vor Abschluss eines notariellen Kaufvertrages Erwerber an sich zu binden. Als Allheilmittel gilt die sogenannte Reservierungsvereinbarung. Immobilieninteressenten unterschreiben einen Auftrag für die Vorbereitung eines notariellen Kaufvertrages nebst Finanzierungsbearbeitung und zahlen eine nicht unbeträchtliche Reservierungsgebühr. Das Unternehmen verpflichtet sich, Vorbereitungen zur Beurkundung eines Kaufvertrages zu treffen und das angegebene Objekt nicht weiter anzubieten.

Reservierungsgebühren sollen nach Auffassung vieler Bauträger und Makler auch gezahlt werden, wenn die potenziellen Erwerber kein Interesse mehr an einem Kauf haben und somit kein Kaufvertrag zustande kommt. Das müssen Immobilieninteressenten nicht akzeptieren. Sie sollten, wenn sie von ihrem Vorhaben Abstand nehmen und die gezahlte Reservierungsgebühr nicht erstattet wird, diese unbedingt zurückfordern.

Reservierungsvereinbarungen zählen in der Regel zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vertragliche Vereinbarungen zur Zahlung eines Reservierungsentgeltes verstoßen in den Fällen, in denen ein Kaufvertrag nicht zustande kommt, gegen das BGB und sind unwirksam. Immobilieninteressenten werden unangemessen benachteiligt, wenn sich Firmen erfolgsunabhängige Vergütungen zusichern lassen. Denn jederzeit können diese das Objekt an Dritte veräußern.

Reservierungsgebühren dürfen wie Provisionen nur erfolgsabhängig verlangt werden. Sie unterliegen demzufolge Grundsätzen des Maklerrechts. Eine vertragliche Vereinbarung zur Zahlung eines Reservierungsentgeltes ist ohne einen Kaufvertrag unwirksam.

BSB-Vertrauensanwalt Peter Kremer, München: Der Bundesgerichtshof entschied, dass für den Fall des Nichtzustandekommens eines Kaufvertrages eine Reservierungsgebühr wegen des Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und dem Immobilieninteressenten in voller Höhe zu erstatten ist.

Das jetzige BGH-Urteil, nach dem mit Reservierungsgebühren nach Grundsätzen des Maklerrechts zu verfahren ist, schafft mehr Sicherheit für Verbraucher.

Urteil des BGH vom 23. September 2010, Az. III ZR 21/10