nd-aktuell.de / 04.05.2011 / Ratgeber / Seite 4

Nachzahlungsforderungen müssen korrekt sein

Betriebskostenabrechnung

Eine Betriebskostenabrechnung muss immer die Gesamtkosten des Mietshauses enthalten, darunter den Verteilerschlüssel der Kosten, die Einzelkosten des Mieters für jede Position und die bisherigen Vorauszahlungen. Fehlt eine dieser Angaben, ist die Abrechnung unwirksam.

Bei einem Rechtsstreit ging es um eine Abrechnung, bei der der Vermieter bei den Heizkosten nur die Summe nannte, die nachzuzahlen sei. Die Berechnung wurde in seinem Auftrag durch eine Servicefirma erstellt. Wie diese Heizkosten des Mietshauses auf die einzelnen Wohnungen verteilt worden sind, gab der Vermieter nicht an. Er verwies stattdessen auf eine »gesonderte« Abrechnung. Der Mieter forderte die korrekte Heizkostenrechnung an. Der Vermieter schickte diese aber erst ein gutes Jahr nach dem Ende der vorgeschriebenen Abrechnungsperiode (12 Monate). Damit war die Abrechnung unwirksam. Der Mieter muss keine Nachzahlungen leisten.

Urteil des Amtsgerichts Langen vom 27. Oktober 2010, Az. 55 c 201/10